Leitgedanken des Vorstandes über Aufgaben und Zielsetzungen des Nordfriesischen Sängerbundes von 1867
In Ergänzung zur Satzung § 4


Der Nordfriesische Sängerbund (NFSB) ist ein selbständiger, historisch gewachsener Regionalverband mit Vereinsstatus.
Er setzt sieh für die Interessen seiner ihm angeschlossenen Chöre ein.

Als korporatives Mitglied im Nordfriesischen Verein e.V." ist er bestrebt, die Kultur dieser Region mit zu erhalten, zu prägen und zu fördern.

Im Sinne der Aktion "Sprachenland Nordfriesland" möchte auch er dazu beitragen, Mehrsprachigkeit und Sprachenvielfalt durch hochdeutsches, plattdeutsches uns friesisches Liedgut lebendig werden zu lassen.

Diese Ziele sollen durch ein- oder zweimal im Jahr stattfindende "Gruppensingen" angestrebt werden. Dabei lernen die Chöre sich gegenseitig kennen, geben sich wechselseitig Anregungen und stellen einander wie auch der Öffentlichkeit vertrautes und neues Liedgut vor.
In diese musikalischen Begegnungen sollen auch Chöre einbezogen werden, die außerhalb Nordfrieslands beheimatet sind.

Im Sinne einer (finanziell geförderten) grenzübergreifenden Projektarbeit könnten auch Chöre aus dem Ausland, und hier vor allem aus dem benachbarten Dänemark eingeladen werden.
Mit dieser "Öffnung nach außen" kann einem allzu starren Festhalten an veralteter Chormusik entgegengewirkt werden.

Darüber hinaus sollen die Mitgliedschöre des Verbandes ermutigt werden, eigene Chortreffen bei besonderen festlichen Veranstaltungen zu organisieren, wozu der NFSB auf Antrag einen bescheidenen finanziellen Zuschuß leisten kann.

Der Aufbau und die Förderung von Jugend- und Kinderchören muß in Zukunft ein besonderes Anliegen des NFSB werden"
Die Chöre sind aufgefordert, die Entwicklung in ihren Gemeinden und Ämtern zu beobachten und, wo es möglich ist, helfend einzugreifen.

Die Vorstandsarbeit des NSFB muß sich den vielfältigen Aufgaben des Verbandes flexibel anpassen.
So könnten die gewählten Beisitzer sich in bestimmten Aufgabenbereichen besonders einsetzen, so z. B. in Fragen der Organisation oder des Angebots von Chorliteratur, und dabei wertvolle Hilfe leisten.

Die Fortbildung von Chorsängern und Chorleitern, die Arbeit mit dem "Kreis Chor" sowie auch die Verleihung der Ehrennadeln des Deutschen Sängerbunds und des SSH ist Aufgabe des Sängerkreis V im SSH, mit dem wir eine harmonische und fruchtbare Zusammenarbeit anstreben.



SATZUNG DES NORDFRIESISCHEN SÄNGERBUNDES VON 1867

§ 1 Name und Sitz
Die Chorvereinigung führt den Namen NORDFRIESISCHER SÄNGERBUND VON 1867.
Der Sängerbund hat seinen Sitz am jeweiligen Wohnort des 1. Vorsitzenden.

§ 2 Mitgliedschaft
Mitglieder können alle Chöre aus Nordfriesland werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit einer schriftlichen Beitrittserklärung und einer Zustimmung durch den Vorstand.
Sie endet mit einer schriftlichen Austrittserklärung
oder durch Ausschluß durch den Vorstand wegen Schädigung des Ansehens des Nordfriesischen Sängerbundes oder Nichtzahlung der Beiträge.

§ 3 Mitgliedsbeitrag
Jeder Chor zahlt jährlich einen Mitgliedsbeitrag nach Anzahl der aktiven Sängerinnen und Sänger, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird und bis zum 15. März jeden Jahres zu zahlen ist.

§ 4 Aufgaben und Zielsetzung
Aufgabe des Nordfriesichen Sängerbundes ist die Förderung und Pflege des Chorgesangs. Er soll unter seinen Mitgliedern eine möglichst enge Bindung herstellen.
Diese Bindung soll durch Veranstaltungen von Sängertagen, Gruppensingen und Chortreffen aller Art herbeigeführt werden.
Die Bindungen werden auch durch regelmäßig stattfindende Mitgliederversammlungen gestärkt.
Der Nordfriesische Sängerbund von 1867 stellt sich darüber hinaus die Aufgabe, zusammen mit anderen kulturell tätigen Vereinen heimatliches Kulturgut und besonders heimatliches Liedgut lebendig zu halten.

§ 5 Mitgliedschaft im Nordfriesischen Verein e. V
Der Nordfriesische Sängerbund ist korporatives Mitglied im Nordfriesischen Verein e. V. und hat als solcher Sitz und Stimme im Beirat dieser Organisation.

§ 6 Gemeinnützigkeit
Der Nordfriesische Sängerbund ist selbstlos tätig; er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Seine Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Nodfriesischen Sängerbundes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 7 Organe des Nordfriesischen Sängerbundes
Die Organe des Nordfriesichen Sängerbundes sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand

§ 8 Die Mitgliederversammlung
Sie findet jährlich mindestens einmal, als Jahreshauptversammlung immer am 1. Sonnabend im November, statt.
Der Vorstand ist bei Stimmenmehrheit berechtigt, jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
Außerdem muß eine solche einberufen werden, wenn mindestens ein Drittel der Mitgliederchöre dafür einen Antrag stellt.
Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglieder beschlußfähig.
Die Einladung zur Mitgliederversammlung ist den Mitgliedern spätestens 14 Tage vorher mit der Bekanntgabe der Tagesordnung zuzusenden.
Jeder Chor kann zu den Mitgliederversammlungen zwei stimmberechtigte Delegierte entsenden.
Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit.
Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen, auf Antrag auch geheim durch Stimmzettel.
Zur Änderung der Satzung und zur Auflösung des Bundes ist jedoch eine 3/4 Mehrheit erforderlich.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu führen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§8.1 Die Aufgaben der Mitgliederversammlungen sind
- Wahl der Vorstandsmitglieder
- Anhörung der Jahresberichte des Vorstandes
- Entlastung des Vorstandes
- Beitragsfestsetzung und ggf. Festsetzung von notwendigen Umlagen
- Beschlußfassungen über Anträge
- Beschlußfassungen über Satzungsänderungen
- Entscheidungen über Sängertreffen im Nordfriesischen Sängerbund
- Beschlußfassungen über die Höhe von Jubiläumszuwendungen und Beihilfen für Chorveranstaltungen
- Wahl des Ortes der nächsten Mitgliederversammlung

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Kassenwart, dem Pressewart und drei Beisitzern.
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von jeweils 3 Jahren gewählt.
Es scheiden also jährlich zwei oder drei Mitglieder aus.
Im ersten Jahr werden der 1. Vorsitzende und der zweite Beisitzer gewählt;
im zweiten Jahr der Kassenwart, der Pressewart und der erste Beisitzer
und im dritten Jahr der zweite Vorsitzende, der Schriftführer und der dritte Beisitzer.
Wiederwahl ist ohne Einschränkungen zulässig.
Der Vorsitzende beruft die Vorstandssitzung ein.
Er muß eine solche einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder es beantragen.
Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind.
Bei Abstimmungen gilt die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Den Vorstandsmitgliedern werden für Vorstandssitzungen Reisekosten und Tagegelder nach Maßgabe der für den Sängerbund Schleswig-Holstein geltenden Reisekostenbestimmungen gewährt.

§9.1 Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung der inneren und äußeren Angelegenheiten des Nordfriesischen Sängerbundes.
Er entscheidet über Anträge zur Mitgliedschaft von Chören.
Jubiläumszuwendungen und Zuschüsse für Gruppenveranstaltungen werden von ihm nach Maßgabe der Beschlüsse in den Mitgliederversammlungen ausgegeben.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind jeder für sich zeichnungsberechtigt, dies gilt besonders für die Vertretung des Sängerbundes vor Behörden und Institutionen.

§ 10 Auflösung des Sängerbundes
Bei Auflösung des Nordfriesischen Sängerbundes fällt das Vermögen an den Nordfriesischen Verein e. V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kulturelle Zwecke, insbesondere für Chormusik in Nordfriesland zu verwenden hat.

§ 11 Eintragung in das Vereinsregister
Eine Eintragung des Nordfriesischen Sängerbundes in das Vereinsregister soll nicht erfolgen.

§ 12 Schlußbestimmung
Diese Satzung wurde am 4 November 1997 der Mitgliederversammlung genehmigt und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Sie tritt an die Stelle der bisherigen Satzung vom 7. November 1987 mit der Ergänzung vom 5, November 1988.
Jedes Mitglied erhält zwei Exemplare der gültigen Satzung.